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Startseite > Gebühr

Eine '''Gebühr''' ist das von einem zu zahlende für eine in Anspruch genommene .

Etymologie

Der Wortursprung geht auf das althochdeutsche ?giburt? aus dem Jahre 790 zurück, das so viel bedeutete wie ?Geschehen, Ereignis, Geschick?.<ref>). ?Gebührender Abstand? ist ein ausreichender Abstand.

Allgemeines

Gebühren werden häufig mit der und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.?

Allerdings ist der Gebührenbegriff nicht auf die beschränkt, denn Gebühren werden auch in weiten Bereichen der berechnet.

Gebühren in der öffentlichen Verwaltung

Zusammen mit den en entgegenzuwirken.

Gesetzliche Regelung

Die formelle Berechtigung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen ergibt sich aus ; EuGRZ 1979, 442</ref>

Der Grundsatz der (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) gilt auch im BGebG und besagt, dass neben dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit auf Kostenerstattung für individuell abgegebene staatliche Leistungen auch der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen, den der Leistungsempfänger erhält, in angemessener Weise berücksichtigt wird. Zwischen beiden Interessen ist ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.

Nach Abs. 1 bis 3 BGebG sind Gebührensätze deshalb so zu bemessen, dass zwischen der den berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (). Es ist daher zur Festsetzung von Gebühren zwingend notwendig, den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der durch eine Amtshandlung entsteht, zu ermitteln und den durchschnittlichen Wert bzw. Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Leistungsempfänger abzuschätzen. Beide Größen, Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger, sind bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen und in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.

Die abzuleitenden Gebühren lassen sich ? bezogen auf ihren Beitrag zu den Kosten der Verwaltung ? in folgende Kategorien unterteilen:
  • kostenunterdeckende Gebühren,
  • kostendeckende Gebühren () und
  • kostenüberdeckende Gebühren.

Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach dem Bundesgebührengesetz enthält die ''Allgemeine Gebührenverordnung der Bundesregierung''.

Im Rahmen des Äquivalenzprinzips sollte grundsätzlich gelten, dass bei begünstigenden Amtshandlungen Aufschläge erhoben werden. Unter einer begünstigenden Amtshandlung können alle diejenigen öffentlichen Leistungen verstanden werden, die dem Leistungsempfänger die Wahrnehmung eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils ermöglichen. Die öffentliche Leistung wirkt auch dann begünstigend, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts möglicher Nachteile mindert. Nicht-begünstigende Amtshandlungen sind entweder gegen kostendeckende Gebühren zu erbringen oder können, wenn die Amtshandlung im hauptsächlichen Interesse des Staates liegt, gegen kostenunterdeckende Gebühren abgegeben werden. Das Kostendeckungsprinzip ist in Abs. 1 Satz 1 BGebG umschrieben. Es ist im Gegensatz zum generell geltenden Äquivalenzprinzip ein nachrangiger Grundsatz, der nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gilt. Er stellt damit eine vom Gesetzgeber besonders vorzugebende Gebührengestaltung dar. Aus Gründen der oder im sind Gebührenermäßigungen und Befreiungen zulässig (§ 9 Abs. 4 und Abs. 5 BGebG).

Gebührensätze

Das Bundesgebührengesetz kennt drei verschiedene Gebührenarten ( BGebG):
  • feste Sätze (Festgebühren),
  • Gebühren nach Zeitaufwand (Zeitgebühren),
  • Rahmensätze (en).

Bei ''festen Sätzen'' ist ein Betrag für eine bestimmte Amtshandlung festzulegen, der von den Behörden für die Amtshandlung zu erheben ist (z. B.: Ausstellen einer Erlaubnis 50 ?). Dabei ist es auch zulässig, den festen Satz nicht nur auf eine abgeschlossene Amtshandlung zu beziehen, sondern er kann auch aufwandsbezogen formuliert werden (z. B.: 15 ? / Arbeitsstunde). ''Rahmensätze'' (''Rahmengebühren'') sind durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag gekennzeichnet (z. B.: Erteilung einer 2000 ? bis 50.000 ?). Die konkrete Gebühr ist in jedem Einzelfall nach und unter Beachtung der Vorgabe des Abs. 2 BGebG von der Behörde festzusetzen. Rahmensätze kommen dann zur Anwendung, wenn die nach dem Äquivalenzprinzip festzusetzende Gebühr für eine Amtshandlung aufgrund eines unterschiedlichen Aufwandes bei der Verwaltung oder des wirtschaftlichen Wertes für einzelne Leistungsempfänger erheblich schwanken kann.

Arten

Es gibt folgende Arten von Gebühren:
  • Nach der :
    • für die Inanspruchnahme einer (beispielsweise ),
    • für die einer (Gebühr für die Erteilung einer );
  • Verwirklichung des s:
    • Gebühren mit Kostenbeitragscharakter (etwa ),
    • Gebühren mit Gewinnergebnis (etwa bei der nach einer Erleichterung des );
  • Gebühren nach Verwaltungsart: Gebühren im (), (), n (), (), () oder sonstige Verwaltung (sgebühr).

Für das und den werden nach Abs. 1 keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Auch zahlreiche verwaltungsrechtliche Spezialgesetze beinhalten Gebühren wie das ( TierGesG).

Sonstiges

Kommunale Gebühren müssen durch eine festgelegt sein, um rechtmäßig zu sein; diese Satzung wiederum basiert auf einem (). Manche Verwaltungen verwenden noch heute gummierte n; diese werden vom Zahlungspflichtigen mit ?richtigem? Geld erworben und als Zahlungsnachweis auf die entsprechenden Dokumente geklebt.

Gebühren in der Privatwirtschaft

Gebühren sind nicht auf den beschränkt, sondern fallen auch häufig in der Privatwirtschaft an. Während sie in der Verwaltung ?erhoben? werden, werden sie in der Privatwirtschaft ?berechnet?. Bedeutung haben Gebühren insbesondere im als en. Während und en sowie en als vom Kapitalbetrag berechnet werden, fallen Gebühren betragsunabhängig an. Vor allem des ensektors berechnen en für nicht bepreiste Leistungen. gebühren oder Gebühren für ähnliche sind vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber für das zu entrichten. Für viele sind die Gebühren in en gesetzlich festgelegt wie etwa in der , oder der . en sind im , und en im geregelt. fallen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht an.

Gebühren gelten im Rahmen der als oder Preisbestandteil, die die beeinflussen und aus der Sicht des Gebührenzahlers als einzustufen sind.

Abgrenzungen

Gebühren belasten im Gegensatz zu keinen Rundfunk empfängt.

Beabsichtigte Nebenwirkung von Gebühren kann sein, durch ihre Erhebung die unnötige oder unmäßige Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu hemmen;

International

In der .

In ist das (GebG) ein . Den Gebühren unterliegen gemäß GebG).

In den spielen Gebühren () an.

Weblinks

Einzelnachweise